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rüsten, für die erste Übung unter denjenigen Truppenteilen
die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung
von Ersatzreservisten übertragen ist.
b) Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerhalb
14 Tage nach seiner Überweisung zur Ersatzreserve dem Bezirks-
kommando durch die zuständige Kotrollstelle nachstehende
Papiere einzureichen:
1. seinen Ersatzreservepaß;
2. eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene
bezw. die Bereitwilligkeit und Fähigkeit seines Vaters oder
Vormundes zur Tragung der Kosten für die Bekleidung,
Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Übung;
3. ein durch die Polizei-Obrigkeit ausgestelltes Unbescholten-
heitszeugnis;
4. den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst
bezw. das den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung
für den einjährig-freiwilligen Dienst führende Schulzeugnis.
c) Die Meldung beim Truppenteil hat spätestens 14 Tage vor
Beginn der Übung mündlich oder schriftlich stattzufinden.
d) Verspätete Anträge sowohl um die Erteilung der Berechtigung
zur freien Wahl des Truppenteils (siehe b) als auch um An-
nahme bei einem solchen (siehe c) werden grundsätzlich ab-
gewiesen.
VII. Besondere Bestimmungen für die zur Disposition
der Truppenteile beurlaubten Mannschaften.
22. Auf die zur Disposition ihres Truppenteils beurlaubten
Mannschaften finden für die Dauer der Beurlaubung noch die nach-
stehenden besonderen Bestimmungen Anwendung:
a) Die zur Disposition ihres Truppenteils beurlaubten Mann-
schaften haben sich bis zur Beendigung ihres dritten Dienst-
jahres jederzeit bereit zu halten, einem Gestellungsbefehl behuß
Erfüllung ihrer aktiven Dienstzeit sogleich Folge zu leisten.
b) Zum Wechsel des Aufenthaltsortes sowie zur Anmusterung
durch ein Seemannsamt bedüfren sie der durch Vermittlung
der Kontrollstelle einzuholenden Genehmigung ihres Bezirks-
kommandeurs.
Zuwiderhandelnde werden durch ihn unverzüglich zum
aktiven Dienst einberufen.
c) Die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mann-
schaften sind den Strafbestimmungen über unerlaubte Entfer-
nun, Fahnenflucht, Selbstbeschädigung und Vorschützung von
Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven
Dienststandes unterworfen.
IX
d) Wird ein zur Disposition Beurlaubter vor Erfüllung seiner
aktiven Dienstpflicht nicht wieder zum Dienst einberufen, so
tritt er mit Beendigung seines dritten Dienstjahres (am
1. Oktober) stillschweigend zur Reserve über, ohne daß er hier-
über eine besondere Nachricht erhält oder sich zu diesem Zwecke
zu melden braucht.
-----------------------
Anmerkung:
1. Zum Landsturm gehören alle Wehrpflichtigen bis zum vollen-
deten 45. Lebensjahre, welche nicht dem Heere angehören.
2.Nachdem der Aufruf des Landsturmes ergangen ist, finden die
für die Landwehr geltenden Vorschriften auf die von dem
Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen Anwendung.
3. Befinden sich dieselben im Ausland; so haben sie in das Inland
zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit sind.
4. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, sind die Landsturm-
pflichtigen keinerlei militärischer Kontrolle und Übungen unter-
worfen.
5. Im übrigen siehe Anmerkung zu Ziffer 17 und 18.
VIII. Bestimmungen für Invaliden, Rentenempfänger
und über Anmeldung von Versorgungsansprüchen.
A. Anerkannte Invaliden.
1. Die als halbinvalide oder als zeitig invalide aner-
kannten Unteroffiziere und Gemeinen, welche sich noch im reserve-
oder landwehrpflichtigen Alter befinden, gehören, soweit sie nicht
dem Landsturm überwiesen sind, zu den Mannschaften des Beur-
laubtenstandes und unterliegen wie diese der militärischen Kontrolle.
2. Die als dauernd ganzinvalide anerkannten Unteroffiziere und
Gemeinen scheiden aus jedem militärischen Verhältnis aus.
3. Alle Zeit anerkannten Invalieden haben sich in dem Jahre,
in welchen ihre Pensionsanerkennung abläuft, zum Prüfungs-
geschäfte heufs ärtzlicher Untersuchung zu gestellen; sie erhalten
hierzu eine Aufforderung durch das Bezirkskommando.
Dies gilt auch für die dauernd anerkannten Ganzinvaliden,
wenn der Grad ihrer Erwerbsunfähigkeit oder die Tauglichkeit
zum Zivildienste nur auf Zeit anerkannt ist oder die erneute
Prüfung der Besorgungsangelegenheit aus irgend einem anderen
Grunde von der Militärbehörde für erforderlich erachtet wird.
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ABOUT THIS DOCUMENT
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Document Description
Language of Description
Keywords
External Web Resources
People
STORY INFORMATION
Title
Militärpass meines Großvaters Fritz Zscharnack
Source
UGC
Contributor
europeana19141918:agent/7522028fc873b8720c375bb446b46761
Date
1915-03-19
1918-11-25
Type
Story
Language
deu
Deutsch
Country
Europe
DataProvider
Europeana 1914-1918
Provider
Europeana 1914-1918
DatasetName
2020601_Ag_ErsterWeltkrieg_EU
Begin
1915-03-19
End
1918-11-25
Language
mul
Agent
Barbara Zscharnack | europeana19141918:agent/7522028fc873b8720c375bb446b46761
Friedrich Karl Robert Zscharnack | europeana19141918:agent/d8ce2ddd9da65a470cfa88b3a51e8e3c
Created
2020-10-18T21:10:53.251Z
2021-05-01T12:23:55.211943Z
2020-04-21 13:38:46 UTC
Provenance
INTERNET
Story Description
MilitärpassMein Großvater Friedrich (Fritz) Zscharnack wurde 1888 in Berlin-Kreuzberg geboren. Er wurde am 19.3.1918 als Landsturmmann in das Armierungsbataillon No. 102 eingzogen. Von April 1915 bis Juli 1917 war er an Kämpfen in Lettland beteiligt; von Juli bis Dezember 1917 an Kämpfen am Sereth, wo er sich auch während des Waffenstillstands vom 8.12.1917 bis 18.2.1918 aufhielt. Ab 19.2.1918 war er an Kämpfen in Liv- und Estland beteiligt. Am 13.11.1918 verließ er mit dem Schiff Reval, am 14.11. erreichte er Memel und reiste dann nach Berlin weiter, wo er am 17.11. 1918 ankam.
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rüsten, für die erste Übung unter denjenigen Truppenteilen
die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung
von Ersatzreservisten übertragen ist.
b) Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerhalb
14 Tage nach seiner Überweisung zur Ersatzreserve dem Bezirks-
kommando durch die zuständige Kotrollstelle nachstehende
Papiere einzureichen:
1. seinen Ersatzreservepaß;
2. eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene
bezw. die Bereitwilligkeit und Fähigkeit seines Vaters oder
Vormundes zur Tragung der Kosten für die Bekleidung,
Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Übung;
3. ein durch die Polizei-Obrigkeit ausgestelltes Unbescholten-
heitszeugnis;
4. den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst
bezw. das den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung
für den einjährig-freiwilligen Dienst führende Schulzeugnis.
c) Die Meldung beim Truppenteil hat spätestens 14 Tage vor
Beginn der Übung mündlich oder schriftlich stattzufinden.
d) Verspätete Anträge sowohl um die Erteilung der Berechtigung
zur freien Wahl des Truppenteils (siehe b) als auch um An-
nahme bei einem solchen (siehe c) werden grundsätzlich ab-
gewiesen.
VII. Besondere Bestimmungen für die zur Disposition
der Truppenteile beurlaubten Mannschaften.
22. Auf die zur Disposition ihres Truppenteils beurlaubten
Mannschaften finden für die Dauer der Beurlaubung noch die nach-
stehenden besonderen Bestimmungen Anwendung:
a) Die zur Disposition ihres Truppenteils beurlaubten Mann-
schaften haben sich bis zur Beendigung ihres dritten Dienst-
jahres jederzeit bereit zu halten, einem Gestellungsbefehl behuß
Erfüllung ihrer aktiven Dienstzeit sogleich Folge zu leisten.
b) Zum Wechsel des Aufenthaltsortes sowie zur Anmusterung
durch ein Seemannsamt bedüfren sie der durch Vermittlung
der Kontrollstelle einzuholenden Genehmigung ihres Bezirks-
kommandeurs.
Zuwiderhandelnde werden durch ihn unverzüglich zum
aktiven Dienst einberufen.
c) Die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mann-
schaften sind den Strafbestimmungen über unerlaubte Entfer-
nun, Fahnenflucht, Selbstbeschädigung und Vorschützung von
Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven
Dienststandes unterworfen.
IX
d) Wird ein zur Disposition Beurlaubter vor Erfüllung seiner
aktiven Dienstpflicht nicht wieder zum Dienst einberufen, so
tritt er mit Beendigung seines dritten Dienstjahres (am
1. Oktober) stillschweigend zur Reserve über, ohne daß er hier-
über eine besondere Nachricht erhält oder sich zu diesem Zwecke
zu melden braucht.
-----------------------
Anmerkung:
1. Zum Landsturm gehören alle Wehrpflichtigen bis zum vollen-
deten 45. Lebensjahre, welche nicht dem Heere angehören.
2.Nachdem der Aufruf des Landsturmes ergangen ist, finden die
für die Landwehr geltenden Vorschriften auf die von dem
Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen Anwendung.
3. Befinden sich dieselben im Ausland; so haben sie in das Inland
zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit sind.
4. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, sind die Landsturm-
pflichtigen keinerlei militärischer Kontrolle und Übungen unter-
worfen.
5. Im übrigen siehe Anmerkung zu Ziffer 17 und 18.
VIII. Bestimmungen für Invaliden, Rentenempfänger
und über Anmeldung von Versorgungsansprüchen.
A. Anerkannte Invaliden.
1. Die als halbinvalide oder als zeitig invalide aner-
kannten Unteroffiziere und Gemeinen, welche sich noch im reserve-
oder landwehrpflichtigen Alter befinden, gehören, soweit sie nicht
dem Landsturm überwiesen sind, zu den Mannschaften des Beur-
laubtenstandes und unterliegen wie diese der militärischen Kontrolle.
2. Die als dauernd ganzinvalide anerkannten Unteroffiziere und
Gemeinen scheiden aus jedem militärischen Verhältnis aus.
3. Alle Zeit anerkannten Invalieden haben sich in dem Jahre,
in welchen ihre Pensionsanerkennung abläuft, zum Prüfungs-
geschäfte heufs ärtzlicher Untersuchung zu gestellen; sie erhalten
hierzu eine Aufforderung durch das Bezirkskommando.
Dies gilt auch für die dauernd anerkannten Ganzinvaliden,
wenn der Grad ihrer Erwerbsunfähigkeit oder die Tauglichkeit
zum Zivildienste nur auf Zeit anerkannt ist oder die erneute
Prüfung der Besorgungsangelegenheit aus irgend einem anderen
Grunde von der Militärbehörde für erforderlich erachtet wird.
- Deutsch (German)
rüsten, für die erste Übung unter denjenigen Truppenteilen
die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung
von Ersatzreservisten übertragen ist.
b) Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerhalb
14 Tage nach seiner Überweisung zur Ersatzreserve dem Bezirks-
kommando durch die zuständige Kotrollstelle nachstehende
Papiere einzureichen:
1. seinen Ersatzreservepaß;
2. eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene
bezw. die Bereitwilligkeit und Fähigkeit seines Vaters oder
Vormundes zur Tragung der Kosten für die Bekleidung,
Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Übung;
3. ein durch die Polizei-Obrigkeit ausgestelltes Unbescholten-
heitszeugnis;
4. den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst
bezw. das den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung
für den einjährig-freiwilligen Dienst führende Schulzeugnis.
c) Die Meldung beim Truppenteil hat spätestens 14 Tage vor
Beginn der Übung mündlich oder schriftlich stattzufinden.
d) Verspätete Anträge sowohl um die Erteilung der Berechtigung
zur freien Wahl des Truppenteils (siehe b) als auch um An-
nahme bei einem solchen (siehe c) werden grundsätzlich ab-
gewiesen.
VII. Besondere Bestimmungen für die zur Disposition
der Truppenteile beurlaubten Mannschaften.
22. Auf die zur Disposition ihres Truppenteils beurlaubten
Mannschaften finden für die Dauer der Beurlaubung noch die nach-
stehenden besonderen Bestimmungen Anwendung:
a) Die zur Disposition ihres Truppenteils beurlaubten Mann-
schaften haben sich bis zur Beendigung ihres dritten Dienst-
jahres jederzeit bereit zu halten, einem Gestellungsbefehl behuß
Erfüllung ihrer aktiven Dienstzeit sogleich Folge zu leisten.
b) Zum Wechsel des Aufenthaltsortes sowie zur Anmusterung
durch ein Seemannsamt bedüfren sie der durch Vermittlung
der Kontrollstelle einzuholenden Genehmigung ihres Bezirks-
kommandeurs.
Zuwiderhandelnde werden durch ihn unverzüglich zum
aktiven Dienst einberufen.
c) Die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mann-
schaften sind den Strafbestimmungen über unerlaubte Entfer-
nun, Fahnenflucht, Selbstbeschädigung und Vorschützung von
Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven
Dienststandes unterworfen.
IX
d) Wird ein zur Disposition Beurlaubter vor Erfüllung seiner
aktiven Dienstpflicht nicht wieder zum Dienst einberufen, so
tritt er mit Beendigung seines dritten Dienstjahres (am
1. Oktober) stillschweigend zur Reserve über, ohne daß er hier-
über eine besondere Nachricht erhält oder sich zu diesem Zwecke
zu melden braucht.
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Anmerkung:
1. Zum Landsturm gehören alle Wehrpflichtigen bis zum vollen-
deten 45. Lebensjahre, welche nicht dem Heere angehören.
2.Nachdem der Aufruf des Landsturmes ergangen ist, finden die
für die Landwehr geltenden Vorschriften auf die von dem
Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen Anwendung.
3. Befinden sich dieselben im Ausland; so haben sie in das Inland
zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit sind.
4. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, sind die Landsturm-
pflichtigen keinerlei militärischer Kontrolle und Übungen unter-
worfen.
5. Im übrigen siehe Anmerkung zu Ziffer 17 und 18.
VIII. Bestimmungen für Invaliden, Rentenempfänger
und über Anmeldung von Versorgungsansprüchen.
A. Anerkannte Invaliden.
1. Die als halbinvalide oder als zeitig invalide aner-
kannten Unteroffiziere und Gemeinen, welche sich noch im reserve-
oder landwehrpflichtigen Alter befinden, gehören, soweit sie nicht
dem Landsturm überwiesen sind, zu den Mannschaften des Beur-
laubtenstandes und unterliegen wie diese der militärischen Kontrolle.
2. Die als dauernd ganzinvalide anerkannten Unteroffiziere und
Gemeinen scheiden aus jedem militärischen Verhältnis aus.
3. Alle Zeit anerkannten Invalieden haben sich in dem Jahre,
in welchen ihre Pensionsanerkennung abläuft, zum Prüfungs-
geschäfte heufs ärtzlicher Untersuchung zu gestellen; sie erhalten
hierzu eine Aufforderung durch das Bezirkskommando.
Dies gilt auch für die dauernd anerkannten Ganzinvaliden,
wenn der Grad ihrer Erwerbsunfähigkeit oder die Tauglichkeit
zum Zivildienste nur auf Zeit anerkannt ist oder die erneute
Prüfung der Besorgungsangelegenheit aus irgend einem anderen
Grunde von der Militärbehörde für erforderlich erachtet wird.
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VIII rüsten, für die erste Übung unter denjenigen Truppenteilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatzreservisten übertragen ist. b) Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerhalb 14 Tage nach seiner Überweisung zur Ersatzreserve dem Bezirks- kommando durch die zuständige Kotrollstelle nachstehende Papiere einzureichen: 1. seinen Ersatzreservepaß; 2. eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene bezw. die Bereitwilligkeit und Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Übung; 3. ein durch die Polizei-Obrigkeit ausgestelltes Unbescholten- heitszeugnis; 4. den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst bezw. das den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst führende Schulzeugnis. c) Die Meldung beim Truppenteil hat spätestens 14 Tage vor Beginn der Übung mündlich oder schriftlich stattzufinden. d) Verspätete Anträge sowohl um die Erteilung der Berechtigung zur freien Wahl des Truppenteils (siehe b) als auch um An- nahme bei einem solchen (siehe c) werden grundsätzlich ab- gewiesen. VII. Besondere Bestimmungen für die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften. 22. Auf die zur Disposition ihres Truppenteils beurlaubten Mannschaften finden für die Dauer der Beurlaubung noch die nach- stehenden besonderen Bestimmungen Anwendung: a) Die zur Disposition ihres Truppenteils beurlaubten Mann- schaften haben sich bis zur Beendigung ihres dritten Dienst- jahres jederzeit bereit zu halten, einem Gestellungsbefehl behuß Erfüllung ihrer aktiven Dienstzeit sogleich Folge zu leisten. b) Zum Wechsel des Aufenthaltsortes sowie zur Anmusterung durch ein Seemannsamt bedüfren sie der durch Vermittlung der Kontrollstelle einzuholenden Genehmigung ihres Bezirks- kommandeurs. Zuwiderhandelnde werden durch ihn unverzüglich zum aktiven Dienst einberufen. c) Die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mann- schaften sind den Strafbestimmungen über unerlaubte Entfer- nun, Fahnenflucht, Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienststandes unterworfen. IX d) Wird ein zur Disposition Beurlaubter vor Erfüllung seiner aktiven Dienstpflicht nicht wieder zum Dienst einberufen, so tritt er mit Beendigung seines dritten Dienstjahres (am 1. Oktober) stillschweigend zur Reserve über, ohne daß er hier- über eine besondere Nachricht erhält oder sich zu diesem Zwecke zu melden braucht. ----------------------- Anmerkung: 1. Zum Landsturm gehören alle Wehrpflichtigen bis zum vollen- deten 45. Lebensjahre, welche nicht dem Heere angehören. 2.Nachdem der Aufruf des Landsturmes ergangen ist, finden die für die Landwehr geltenden Vorschriften auf die von dem Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen Anwendung. 3. Befinden sich dieselben im Ausland; so haben sie in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit sind. 4. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, sind die Landsturm- pflichtigen keinerlei militärischer Kontrolle und Übungen unter- worfen. 5. Im übrigen siehe Anmerkung zu Ziffer 17 und 18. VIII. Bestimmungen für Invaliden, Rentenempfänger und über Anmeldung von Versorgungsansprüchen. A. Anerkannte Invaliden. 1. Die als halbinvalide oder als zeitig invalide aner- kannten Unteroffiziere und Gemeinen, welche sich noch im reserve- oder landwehrpflichtigen Alter befinden, gehören, soweit sie nicht dem Landsturm überwiesen sind, zu den Mannschaften des Beur- laubtenstandes und unterliegen wie diese der militärischen Kontrolle. 2. Die als dauernd ganzinvalide anerkannten Unteroffiziere und Gemeinen scheiden aus jedem militärischen Verhältnis aus. 3. Alle Zeit anerkannten Invalieden haben sich in dem Jahre, in welchen ihre Pensionsanerkennung abläuft, zum Prüfungs- geschäfte heufs ärtzlicher Untersuchung zu gestellen; sie erhalten hierzu eine Aufforderung durch das Bezirkskommando. Dies gilt auch für die dauernd anerkannten Ganzinvaliden, wenn der Grad ihrer Erwerbsunfähigkeit oder die Tauglichkeit zum Zivildienste nur auf Zeit anerkannt ist oder die erneute Prüfung der Besorgungsangelegenheit aus irgend einem anderen Grunde von der Militärbehörde für erforderlich erachtet wird.
English Translation
military passport || My grandfather Friedrich (Fritz) Zscharnack was born in 1888 in Berlin-Kreuzberg.
On March 19th, 1918 he was assigned to the armored battalion no. 102 confiscated.
From April 1915 to July 1917 he was involved in fighting in Latvia; from July to December 1917 in battles at the Sereth, where he also stayed during the armistice from December 8, 1917 to February 18, 1918.
From February 19, 1918 he was involved in battles in Liv and Estonia.
On November 13th, 1918 he left Reval by ship, on November 14th he reached Memel and then traveled on to Berlin, where he died on November 17th. arrived in 1918.
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Step 1: Transcription
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Step 2: Description
You can add a description to the item underneath the Transcription section.
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Below the Locations section is the Tagging section, where you can add the following annotations:

Here, you can add dates that correspond to the item. This could include the dates mentioned in the text (e.g. in diary pages), the date of a related historical event (e.g. the end of WWI), or when the item was created (e.g. from a dated signature on an illustration). You can either define this as a single date or as a longer time frame.
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People mentioned as creators or subjects in the item can also be tagged. Depending on the information you might have, you can enter the person’s first and last names, as well as their dates of birth and death. There is also the option to write a short description of the person, explaining who they are or their relevance to the item, e.g. the person’s occupation or their relation to another tagged person.
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Here, you can freely add keywords related to the topic and content of the item. This could include particular themes (e.g. art, music, war), subjects (e.g. children, cooking, France), or particular historical affiliations (e.g. 20th century, Austro-Hungarian Empire, Fall of the Iron Curtain).
Multiple keywords can be added and they can be written in any language.
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External websites with information about the item’s content can be linked here. This could include links to further data about a person mentioned, a particular historical event or links to digital versions of newspapers that appear in photos or clippings in a notebook.
To add a link, click the plus next to the heading ‘Other Sources’. Enter the URL into the Link field, and write a short description of this link in the Additional Description field.
Multiple links can be tagged to one item.
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Step 5: Mark for Review
Once you have saved your contribution, the task will automatically change to the Edit status. If you think the task is finished, you can mark it for review. Note that you have to be at Runner level or above to do this (see: Miles and Levels). Click on the yellow circle next to the section heading and select Review in the list that appears. The task now needs to go under Review by another volunteer.Formatting


Review

-
- Transcription: The complete text in the item has been properly transcribed and the transcription is formatted as accurately as possible. The correct language(s) are selected and the transcription contains no missing or unclear icons.
-
- Description: The description is accurate and detailed (especially items without text to transcribe, e.g. photos), and the appropriate categories have been ticked.
-
- Location(s): All locations have been correctly tagged. The location name is accurate and matches the coordinates and the pin on the map. The description is clear and concise, and the Wikidata reference (if any) is correct.
-
- Tagging: Document dates are completed and as precise as possible. All mentioned people are tagged and their data is correct. All added keywords are applicable to the item, and other sources have accurate information and functioning links.
Completion Statuses
GREY |
1. NOT STARTED |
Tasks have not been started. |
YELLOW |
2. EDIT MODE |
Tasks have been started, but not yet finished. Additions and edits can still be made. |
ORANGE |
3. REVIEW |
Tasks are finished, but need final review by Sprinter or Champion transcribers. |
GREEN |
4. COMPLETED |
Tasks have been fully completed and reviewed. No further changes need to be made. |
Miles and Levels
Transcribathon is a competitive marathon. You do not enrich documents alone, but compete and work with other volunteers to ensure the quality of your work. When you first create a Transcribathon account, you only have the ability to start and edit tasks. The more you enrich documents, the closer you become to advancing to a higher level, which can unlock abilities like reviewing and completing tasks.Level | Abilities |
---|---|
Trainee | Basic abilities: start and edit tasks |
Runner | Basic abilities, mark finished tasks for review |
Sprinter | All Runner abilities, mark reviewed annotations as completed |
Champion | All Sprinter abilities, mark reviewed transcriptions as completed |
Tasks | Miles Received |
---|---|
Transcription | 1 Mile for every 300 characters transcribed |
Description | 1 Mile for every 5 Descriptions added |
Location | 1 Mile for every 5 Locations added |
Tagging | 1 Mile for every 5 Tags added |
Reviewing | 1 Mile for every 10 items marked as complete |
