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TRANSCRIPTION
f) Zur Übung Einberufene stehen von dem Tage der Einziehung bis zum
Ablauf des Tages der Wiederentlassung unter den Militärgesetzen.
g) Zur Übung Einberufene haben bei einer während der Übung eintre-
tenden Mobilmachung auf Entlassung in die Heimat nicht zu rechnen,
sofern sie nicht für unabkömmlich erklärt oder von der Einberufung
im Mobilmachungsfall zurückgestellt sind.
V. Verschiedene Bestimmungen.
14. Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontrollversamm-
lungen hat Arrest zur Folge. Die Nichtbefolgung der Einberufung zu
Übungen, sowie zur Gestellung bei außerordentlichen Zzusam-
menziehungen, ferner nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft
oder angeordneter Mobilmachung wird als unerlaubte Entfernung
bezw. Fahnenflucht mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.
15. Mannschaften, welche in einem Beamtenverhältnisse stehen,
haben von dem Empfange eines Gestellungsbefehls sogleich ihrer vor-
gesetzten Behörde Meldung zu erstatten.
16. Bei allen Gestellungen, sowohl aus Anlaß von Mobilmachungen
usw., wie zu Übungszwecken und zu den Kontrollversammlungen, ist
jeder Mann verpflichtet, diesen Paß und (ausschließlich der Ersatzreser-
visten) das Führungszeugnis mit zur Stelle zu bringen.
Solange in ersterem der Übertritt zur Landwehr ersten Aufgebots
beziehungsweise zur Landwehr zweiten Aufgebots oder für nicht geübte
Ersatzreservisten die Entlassung zum Landsturm ersten Aufgebots nicht
vermerkt ist, gehört der Inhaber noch zur Reserve oder zur Landwehr
ersten Aufgebots beziehungsweise zur Ersatzreserve.
Wer seinen Paß verliert, hat sogleich bei seiner Kontrollstelle mündlich
oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und dafür
50 Pfennig zu vergüten.
17. Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung im Mobil-
machungsfall und bei der Bildung von Ersatztruppenteilen sowie bei
notwendigen Verstärkungen für das laufende Jahr sind vor Beginn
des Ersatzgeschäfts bei dem Vorsteher des Orts oder der Gemeinde
anzubringen. *)
Mannschaften, welche wegen Kontrollentziehungen nachdienen müssen
(Ziffer 11), haben keinerlei Anspruch auf Zurückstellung.
18. Mannschaften welche nach außereuropäischen Ländern gehen
wollen, können im Frieden unter Befreiung von den gewöhnlichen
Dienstobliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle
einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt werden.
Weißen dieselben demnächst durch Konsulatsbescheinigungen nach,
daß sie sich in einem der erwähnten Länder eine feste Stellung als
Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben, so kann der
Urlaub unter gleichzeitiger Entbindung von der Rückkehr im Falle einer
Mobilmachung bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnis verlängert
werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen
Meeres findet diese Bestimmung keine Anwendung.
*) Diese Bestimmung gilt auch für Gesuche ausgebildeter Land-
sturmpflichtiger betreffs Befreiung von Befolgung des Aufrufs des
Landsturms.
VII
Für Mannschaften der Landwehr zweiten Aufgebots bedarf es des
vorerwähnten Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt
sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben
haben; auch gilt für dieselben die Beschränkung bezüglich der Küsten-
länder des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht. *)
19. Sämtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben sich bei
einer während ihres Aufenthalts auf See oder im Auslande eintreten-
den allgemeinen Mobilmachung so schnell als möglich ins Reichsgebiet
zurückzubegeben (sofern sie nicht gemäß Absatz 2 und 3 ziffer 18 hier-
von befreit sind) und bei dem Bezirkskommando zu melden, dessen
Bezirk sie zuerst erreichen.
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber
durch Konsulats- und sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen,
widrigenfalls er Strafe nach Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat.
VI. Besondere Bestimmungen für die Ersatzreservisten.
20. a) Die Heranziehung zur ersten Übung erfolgt in der Regel in-
nerhalb eines Jahres vom Tage vom Tage zur Überweisung zur Ersatz-
reserve.
b) Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Übung einberufen
werden, wird, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der
Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalender-
jahres bekannt gemacht.
c) Schiffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten,
welche auf ihren Wunsch später, oder als Nachersatz nachträg-
lich, zur ersten Übung herangezogen werden sollen, wird der
Gestellungstag 14 Tage vor Beginn der Übung bekannt gemacht.
Als Nachersatz werden die wegen hoher Losnummer der
Ersatzreserve überwiesenen Mannschaften nicht herangezogen.
d) Tritt während der Ableistung einer Übung durch eigenes
Verschulden oder im eigenen Interesse der Übenden eine Unter-
brechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die Übungs-
zeit nicht in Anrechung.
21.a) Denjenigen Ersatzreservisten, welche im Besitz des Berechtigungs-
scheins zum einjährig-freiwilligen Dienst sind oder die ent-
sprechende wissenschaftliche Befähigung durch Schulzeugnisse
nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie sich während ihrer
Dienstzeit (ersten Übung) selbst verpflegen, bekleiden und aus-
*) Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Befreiung
der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots von Be-
folgung des Aufgebots.
Bezügliche Gesuche sind von denselben an den Zivilvorsitzenden der
Ersatzkommission desjenigen Bezirks zu richten, in welchem der Abge-
tritt zum Landsturm erfolgte.
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VI f) Zur Übung Einberufene stehen von dem Tage der Einziehung bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung unter den Militärgesetzen. g) Zur Übung Einberufene haben bei einer während der Übung eintre- tenden Mobilmachung auf Entlassung in die Heimat nicht zu rechnen, sofern sie nicht für unabkömmlich erklärt oder von der Einberufung im Mobilmachungsfall zurückgestellt sind. V. Verschiedene Bestimmungen. 14. Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontrollversamm- lungen hat Arrest zur Folge. Die Nichtbefolgung der Einberufung zu Übungen, sowie zur Gestellung bei außerordentlichen Zzusam- menziehungen, ferner nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder angeordneter Mobilmachung wird als unerlaubte Entfernung bezw. Fahnenflucht mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. 15. Mannschaften, welche in einem Beamtenverhältnisse stehen, haben von dem Empfange eines Gestellungsbefehls sogleich ihrer vor- gesetzten Behörde Meldung zu erstatten. 16. Bei allen Gestellungen, sowohl aus Anlaß von Mobilmachungen usw., wie zu Übungszwecken und zu den Kontrollversammlungen, ist jeder Mann verpflichtet, diesen Paß und (ausschließlich der Ersatzreser- visten) das Führungszeugnis mit zur Stelle zu bringen. Solange in ersterem der Übertritt zur Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise zur Landwehr zweiten Aufgebots oder für nicht geübte Ersatzreservisten die Entlassung zum Landsturm ersten Aufgebots nicht vermerkt ist, gehört der Inhaber noch zur Reserve oder zur Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise zur Ersatzreserve. Wer seinen Paß verliert, hat sogleich bei seiner Kontrollstelle mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und dafür 50 Pfennig zu vergüten. 17. Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung im Mobil- machungsfall und bei der Bildung von Ersatztruppenteilen sowie bei notwendigen Verstärkungen für das laufende Jahr sind vor Beginn des Ersatzgeschäfts bei dem Vorsteher des Orts oder der Gemeinde anzubringen. *) Mannschaften, welche wegen Kontrollentziehungen nachdienen müssen (Ziffer 11), haben keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. 18. Mannschaften welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen, können im Frieden unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt werden. Weißen dieselben demnächst durch Konsulatsbescheinigungen nach, daß sie sich in einem der erwähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben, so kann der Urlaub unter gleichzeitiger Entbindung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnis verlängert werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine Anwendung. ------------ *) Diese Bestimmung gilt auch für Gesuche ausgebildeter Land- sturmpflichtiger betreffs Befreiung von Befolgung des Aufrufs des Landsturms. VII Für Mannschaften der Landwehr zweiten Aufgebots bedarf es des vorerwähnten Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben; auch gilt für dieselben die Beschränkung bezüglich der Küsten- länder des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht. *) 19. Sämtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben sich bei einer während ihres Aufenthalts auf See oder im Auslande eintreten- den allgemeinen Mobilmachung so schnell als möglich ins Reichsgebiet zurückzubegeben (sofern sie nicht gemäß Absatz 2 und 3 ziffer 18 hier- von befreit sind) und bei dem Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie zuerst erreichen. Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch Konsulats- und sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat. VI. Besondere Bestimmungen für die Ersatzreservisten. 20. a) Die Heranziehung zur ersten Übung erfolgt in der Regel in- nerhalb eines Jahres vom Tage vom Tage zur Überweisung zur Ersatz- reserve. b) Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Übung einberufen werden, wird, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalender- jahres bekannt gemacht. c) Schiffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch später, oder als Nachersatz nachträg- lich, zur ersten Übung herangezogen werden sollen, wird der Gestellungstag 14 Tage vor Beginn der Übung bekannt gemacht. Als Nachersatz werden die wegen hoher Losnummer der Ersatzreserve überwiesenen Mannschaften nicht herangezogen. d) Tritt während der Ableistung einer Übung durch eigenes Verschulden oder im eigenen Interesse der Übenden eine Unter- brechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die Übungs- zeit nicht in Anrechung. 21.a) Denjenigen Ersatzreservisten, welche im Besitz des Berechtigungs- scheins zum einjährig-freiwilligen Dienst sind oder die ent- sprechende wissenschaftliche Befähigung durch Schulzeugnisse nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie sich während ihrer Dienstzeit (ersten Übung) selbst verpflegen, bekleiden und aus- -------------------- *) Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Befreiung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots von Be- folgung des Aufgebots. Bezügliche Gesuche sind von denselben an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Bezirks zu richten, in welchem der Abge- tritt zum Landsturm erfolgte.
VI f) Zur Übung Einberufene stehen von dem Tage der Einziehung bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung unter den Militärgesetzen. g) Zur Übung Einberufene haben bei einer während der Übung eintre- tenden Mobilmachung auf Entlassung in die Heimat nicht zu rechnen, sofern sie nicht für unabkömmlich erklärt oder von der Einberufung im Mobilmachungsfall zurückgestellt sind. V. Verschiedene Bestimmungen. 14. Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontrollversamm- lungen hat Arrest zur Folge. Die Nichtbefolgung der Einberufung zu Übungen, sowie zur Gestellung bei außerordentlichen Zzusam- menziehungen, ferner nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder angeordneter Mobilmachung wird als unerlaubte Entfernung bezw. Fahnenflucht mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. 15. Mannschaften, welche in einem Beamtenverhältnisse stehen, haben von dem Empfange eines Gestellungsbefehls sogleich ihrer vor- gesetzten Behörde Meldung zu erstatten. 16. Bei allen Gestellungen, sowohl aus Anlaß von Mobilmachungen usw., wie zu Übungszwecken und zu den Kontrollversammlungen, ist jeder Mann verpflichtet, diesen Paß und (ausschließlich der Ersatzreser- visten) das Führungszeugnis mit zur Stelle zu bringen. Solange in ersterem der Übertritt zur Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise zur Landwehr zweiten Aufgebots oder für nicht geübte Ersatzreservisten die Entlassung zum Landsturm ersten Aufgebots nicht vermerkt ist, gehört der Inhaber noch zur Reserve oder zur Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise zur Ersatzreserve. Wer seinen Paß verliert, hat sogleich bei seiner Kontrollstelle mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und dafür 50 Pfennig zu vergüten. 17. Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung im Mobil- machungsfall und bei der Bildung von Ersatztruppenteilen sowie bei notwendigen Verstärkungen für das laufende Jahr sind vor Beginn des Ersatzgeschäfts bei dem Vorsteher des Orts oder der Gemeinde anzubringen. *) Mannschaften, welche wegen Kontrollentziehungen nachdienen müssen (Ziffer 11), haben keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. 18. Mannschaften welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen, können im Frieden unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt werden. Weißen dieselben demnächst durch Konsulatsbescheinigungen nach, daß sie sich in einem der erwähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben, so kann der Urlaub unter gleichzeitiger Entbindung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnis verlängert werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine Anwendung. ------------ *) Diese Bestimmung gilt auch für Gesuche ausgebildeter Land- sturmpflichtiger betreffs Befreiung von Befolgung des Aufrufs des Landsturms. VII Für Mannschaften der Landwehr zweiten Aufgebots bedarf es des vorerwähnten Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben; auch gilt für dieselben die Beschränkung bezüglich der Küsten- länder des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht. *) 19. Sämtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben sich bei einer während ihres Aufenthalts auf See oder im Auslande eintreten- den allgemeinen Mobilmachung so schnell als möglich ins Reichsgebiet zurückzubegeben (sofern sie nicht gemäß Absatz 2 und 3 ziffer 18 hier- von befreit sind) und bei dem Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie zuerst erreichen. Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch Konsulats- und sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat. VI. Besondere Bestimmungen für die Ersatzreservisten. 20. a) Die Heranziehung zur ersten Übung erfolgt in der Regel in- nerhalb eines Jahres vom Tage vom Tage zur Überweisung zur Ersatz- reserve. b) Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Übung einberufen werden, wird, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalender- jahres bekannt gemacht. c) Schiffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch später, aber als Nachersatz nachträg- lich, zur ersten Übung herangezogen werden sollen, wird der Gestellungstag 14 Tage vor Beginn der Übung bekannt gemacht. Als Nachersatz werden die wegen hoher Losnummer der Ersatzreserve überwiesenen Mannschaften nicht herangezogen. d) Tritt während der Ableistung einer Übung durch eigenes Verschulden oder im eigenen Interesse der Übenden eine Unter- brechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die Übungs- zeit nicht in Anrechung. 21.a) Denjenigen Ersatzreservisten, welche im Besitz des Berechtigungs- scheins zum einjährig-freiwilligen Dienst sind oder die ent- sprechende wissenschaftliche Befähigung durch Schulzeugnisse nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie sich während ihrer Dienstzeit (ersten Übung) selbst verpflegen, bekleiden und aus- -------------------- *) Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Befreiung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots von Be- folgung des Aufgebots. Bezügliche Gesuche sind von denselben an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Bezirks zu richten, in welchem der Abge- tritt zum Landsturm erfolgte.
VI f) Zur Übung Einberufene stehen von dem Tage der Einziehung bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung unter den Militärgesetzen. g) Zur Übung Einberufene haben bei einer während der Übung eintre- tenden Mobilmachung auf Entlassung in die Heimat nicht zu rechnen, sofern sie nicht für unabkömmlich erklärt oder von der Einberufung im Mobilmachungsfall zurückgestellt sind. V. Verschiedene Bestimmungen. 14. Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontrollversamm- lungen hat Arrest zur Folge. Die Nichtbefolgung der Einberufung zu Übungen, sowie zur Gestellung bei außerordentlichen Zzusam- menziehungen, ferner nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder angeordneter Mobilmachung wird als unerlaubte Entfernung bezw. Fahnenflucht mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. 15. Mannschaften, welche in einem Beamtenverhältnisse stehen, haben von dem Empfange eines Gestellungsbefehls sogleich ihrer vor- gesetzten Behörde Meldung zu erstatten. 16. Bei allen Gestellungen, sowohl aus Anlaß von Mobilmachungen usw., wie zu Übungszwecken und zu den Kontrollversammlungen, ist jeder Mann verpflichtet, diesen Paß und (ausschließlich der Ersatzreser- visten) das Führungszeugnis mit zur Stelle zu bringen. Solange in ersterem der Übertritt zur Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise zur Landwehr zweiten Aufgebots oder für nicht geübte Ersatzreservisten die Entlassung zum Landsturm ersten Aufgebots nicht vermerkt ist, gehört der Inhaber noch zur Reserve oder zur Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise zur Ersatzreserve. Wer seinen Paß verliert, hat sogleich bei seiner Kontrollstelle mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und dafür 50 Pfennig zu vergüten. 17. Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung im Mobil- machungsfall und bei der Bildung von Ersatztruppenteilen sowie bei notwendigen Verstärkungen für das laufende Jahr sind vor Beginn des Ersatzgeschäfts bei dem Vorsteher des Orts oder der Gemeinde anzubringen. *) Mannschaften, welche wegen Kontrollentziehungen nachdienen müssen (Ziffer 11), haben keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. 18. Mannschaften welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen, können im Frieden unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt werden. Weißen dieselben demnächst durch Konsulatsbescheinigungen nach, daß sie sich in einem der erwähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben, so kann der Urlaub unter gleichzeitiger Entbindung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnis verlängert werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine Anwendung. ------------ *) Diese Bestimmung gilt auch für Gesuche ausgebildeter Land- sturmpflichtiger betreffs Befreiung von Befolgung des Aufrufs des Landsturms.
VI f) Zur Übung Einberufene stehen von dem Tage der Einziehung bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung unter den Militärgesetzen. g) Zur Übung Einberufene haben bei einer während der Übung eintre- tenden Mobilmachung auf Entlassung in die Heimat nicht zu rechnen, sofern sie nicht für unabkömmlich erklärt oder von der Einberufung im Mobilmachungsfall zurückgestellt sind. V. Verschiedene Bestimmungen. 14. Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontrollversamm- lungen hat Arrest zur Folge. Die Nichtbefolgung der Einberufung zu Übungen, sowie zur Gestellung bei außerordentlichen Zzusam- menziehungen, ferner nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder angeordneter Mobilmachung wird als unerlaubte Entfernung bezw. Fahnenflucht mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. 15. Mannschaften, welche in einem Beamtenverhältnisse stehen, haben von dem Empfange eines Gestellungsbefehls sogleich ihrer vor- gesetzten Behörde Meldung zu erstatten. 16. Bei allen Gestellungen, sowohl aus Anlaß von Mobilmachungen usw., wie zu Übungszwecken und zu den Kontrollversammlungen, ist jeder Mann verpflichtet, diesen Paß und (ausschließlich der Ersatzreser- visten) das Führungszeugnis mit zur Stelle zu bringen. Solange in ersterem der Übertritt zur Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise zur Landwehr zweiten Aufgebots oder für nicht geübte Ersatzreservisten die Entlassung zum Landsturm ersten Aufgebots nicht vermerkt ist, gehört der Inhaben
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- Militärpass
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Title: Militärpass meines Großvaters Fritz Zscharnack Item 8
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Provenance: UGC
Providing country: Europe
Institution: Europeana 1914-1918
Provider: Europeana 1914-1918
Creation date: 1915-03-191918-11-25
Type: Story
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Creation start: 1915-03-19
Creation end: 1918-11-25
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